Unsere Satzung

Vereinssatzung der Hundefreunde Spaichingen e.V.

§ 1 – Name, Sitz und Rechtsform

· Der Verein führt den Namen Hundefreunde Spaichingen e. V, in Abkürzung HFS e. V, und hat seinen Rechtsitz in Spaichingen. Er wurde am 18.November 2007 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Spaichingen unter der Vereinsregister Karte Nr. 506 eingetragen.

· Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung – Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke.

§ 2 – Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung des allgemeinen Umgangs zum Zweck der Sozialisierung von Hunden, im Sinne des Tierschutzes.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zur Erfüllung seines Vereinszweckes stellt sich der Verein nachstehende Aufgaben:
Hundehaltern soll die Möglichkeit geboten werden, ihre Hunde in allen angebotenen Bereichen des Hundesports auszubilden, an Erziehungs- und Ausbildungslehrgängen teilzunehmen und sich an allen Hundesportlichen Prüfungen und Wettkampfdisziplinen zu beteiligen.
 
Die hundesportliche Tätigkeit ist ausgerichtet auf die körperliche Ertüchtigung der Hundeführer und unterliegt sportlichen Grundsätzen.
 
Der Verein unterstützt und berät alle Hundehalter seines Einzugsgebietes entsprechend seinen Möglichkeiten in allen Fragen, die mit der Haltung und Erziehung von Hunden in Zusammenhang stehen.
 
Förderung und aktive Beteiligung an Belangen des Tierschutzes.
 
Jugendliche in wirkungsvoller Weise an die hundesportliche Arbeit und der allgemeinen Hundeerziehung heranführen.

§ 3 – Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren und Ehrenmitgliedern. Jede unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden. Gewerbsmäßige Hundeabrichter und gewerbsmäßige Hundehändler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Die Beitrittserklärung ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Eine Angabe von Ablehnungsgründen ist nicht erforderlich.
Die Mitgliedschaft endet durch:
• Ableben

• Freiwilligen Austritt

• Streichung oder Ausschluss

Die freiwillige Austrittserklärung ist 4 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor Austritt zu erfüllen.

Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die trotz mindestens 2-facher Anmahnung ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt haben. Dazu gehört besonders die Verweigerung der Beitragszahlung.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei:  
· Schädigung von Vereinsinteressen

· Wenn ein Mitglied sich durch beleidigende Äußerungen sowie ungebührliches Benehmen anderen Mitgliedern gegenüber, sowie gegen Leistungsbewertern, Lehrpersonal und Gästen verfehlt

· Ungebührliches Verhalten auch bei hundesportlichen Veranstaltungen, die außerhalb des Einwirkungsbereiches des Vereins liegen.

Die Vereinsleitung kann weiterhin Ordnungsmaßnahmen gemäß § 8.4 b) bis f) beschließen
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Stimmenmehrheit. Der Ausgetretene oder Ausgeschlossenen geht aller Ansprüche an den Verein verlustig. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Beschwerde beim Schiedsgericht des Vereins zu. Dieses entscheidet nach Prüfung aller Fakten Beweismittel und Schriftsätze endgültig. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Beschwerde muss innerhalb 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses erfolgen.

§ 4 – Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag des Ausschusses können Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben aber die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder und anerkennen die Vereinssatzung.

Gleiches gilt für langjährige Vorsitzende des Vereins, die zu Ehrenmitgliedern ernannt werden können.

§ 5 – Beiträge/Arbeitsleistung

· Jedes ordentliche Mitglied (ausgenommen Jugendliche und Kinder unter 18 Jahren), der bei Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten ist. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag von Ausschuss oder der Mitglieder festgelegt. Die Wirksamkeit des Erhöhungsbeschlusses kann erst im nachfolgenden Geschäftsjahr wirksam werden. Ehepaare/eheähnliche Gemeinschaften oder Ehepaare mit Kindern können eine Familienmitgliedschaft eingehen. Auch der Familienbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Rechtsstatus des ordentlichen oder jugendlichen Mitglieds wird hiervon nicht berührt.

 · Ferner hat jedes ordentliche Mitglied und jedes jugendliche Mitglied eine, den festgelegten Vorgaben entsprechende, Arbeitsleistung zu erbringen.


§ 5 – Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus:

• dem Vorstand

• dem Ausschuss


Der Vorstand besteht aus:

• dem Vorstand

• dem Stellvertretenden Vorsitzenden

Der Vorstand ist Vertretungsorgan des Vereines entsprechend § 26 BGB

Der Ausschuss besteht aus:

• Schriftführer

• Kassierer

• Ausbildungsleiter

• Jugendleiter

• Platzwart

Vorstand und Ausschuss tagen gemeinsam. Vorstand und Ausschuss werden in der Hauptversammlung in 2-jährigem Turnus gewählt. Die Wahl erfolgt offen. Bei mehreren Vorschlägen wird geheim abgestimmt.

Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Ausschussmitglied aus, so kann die Vereinsleitung bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.

Aufgaben der Vereinsleitung:

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Er beruft Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Auch die Versammlungen werden von ihm in Übereinstimmung mit dem Ausschuss berufen. Er überwacht die Ausführung der von der Mitgliederversammlung und vom Ausschuss gefasster Beschlüsse. Er kann in Übereinstimmung mir der Mehrheit der Vereinsleitung Ausschussmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit innerhalb des Vereins entbinden.

Der 2. Vorsitzende ist ebenfalls berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Ohne Einschränkung seiner Einzelvertretungsbefugnis nach außen wird für das Innenverhältnis bestimmt, dass er von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Schriftführer hat von jeder Sitzung und Versammlung ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Außerdem obliegt ihm die Erledigung des Schriftwechsels nach Angaben des 1. Vorsitzenden.

Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über alle Einnahme und Ausgaben Buch zu führen. Unvorhergesehene oder größere Ausgaben müssen durch den Ausschuss genehmigt werden. Der Ausgaberahmen des Kassiers und des 1. Vorsitzenden wird durch einen Ausschussbeschluss geregelt. Die Kasse ist mindestens 1 mal im Jahr vor der Hauptversammlung durch 2 von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse der Hauptversammlung die Entlastung des Kassiers empfehlen.

Der Ausbildungsleiter koordiniert den Übungsbetrieb und wirkt selbstständig mit. Zu seiner Unterstützung werden vom Ausschuss oder von der Mitgliederversammlung Übungsleiter eingesetzt, die in den einzelnen Sportbereichen tätig sind. Für jeden Teilnehmer am Sport- und Ausbildungsbetrieb ist einer der Eignung entsprechende Prüfung anzustreben. Die hundesportliche Arbeit muss sich an den vom swhv herausgegebenen Richtlinien orientieren.

Der Jugendleiter wird von den Jugendlichen des Vereins vorgeschlagen und auch von diesen bei der Hauptversammlung mitgewählt. Seine Aufgaben sind in der Jugendordnung des Vereins festgehalten.


§ 7 – Versammlungen der Mitglieder

Die Versammlungen bestehen aus:

• der Jahreshauptversammlung

• der außerordentlichen Hauptversammlung

• den Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet nach Beendigung des Geschäftsjahres statt und muss spätestens im 1. Quartal des folgenden Jahres abgehalten werden. Sie muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen werden.

Anträge der Mitglieder müssen 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Alle Abstimmungen und Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Satzungsänderungen sind ¾ der Stimmen notwendig. Jugendliche ab 18 Jahren sind in den Versammlungen stimmberechtigt, für jüngere kann der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht wahrnehmen. In der Jugendselbstverwaltung sind alle Jugendlichen ab 10 Jahren stimmberechtigt.

Die Hauptversammlung hat neben den Wahlen für die Vereinsleitung auch die Wahl von 2 Kassenprüfern vorzunehmen, diese dürfen dem Ausschuss nicht angehören. Ebenfalls wählt die Hauptversammlung ein Schiedsgericht, welches aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied besteht. Das älteste Mitglied führt den Vorsitz. Die Zugehörigkeit zur Vereinsleitung ist ebenfalls ausgeschlossen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss stattfinden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder die fordert oder der Ausschuss bei einem entsprechenden Anlass einen diesbezüglichen Beschluss fasst. Hierzu muss schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen werden.

Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt. Es können hierbei Anträge beraten und beschlossen werden. Hierzu muss schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen werden.

Alle Versammlungen und Sitzungen des Vereins sind bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

• Bestätigung des Protokolls über die letzte Mitgliederversammlung

• Entgegennahme der Geschäftsberichte und des Berichts der Kassenprüfer

• Entlastung des Vorstandes und Ausschusses verbunden mit der Annahme des Kassenberichts

• Neuwahlen in 2-jährigem Turnus

• Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrages

• Beschluss über gestellte Anträge

• Beschluss über beantragte Satzungsänderungen


§ 8 – Schiedsgericht

• Das Schiedsgericht wird entsprechend § 7 gewählt und setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

• Das Schiedsgericht ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Vereinsleitung, zwischen der Vereinsleitung und den Mitgliedern des Vereins, sowie für Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, sofern sich die Streitigkeit auf Belange der hundesportlichen Arbeit bezieht und ein Beschluss der Vereinsleitung beansprucht wurde.

• Das Schiedsgericht wird entweder als Berufsinstanz für von der Vereinsleitung verhängte Vereinsstrafen tätig oder auf Antrag eines Mitgliedes der Vereinsleitung oder eines Vereinsmitgliedes, sofern dieses seine Mitgliederrechte im Verein gefährdet sieht.

• Das Schiedsgericht kann folgende Entscheidungen treffen:

• Die Feststellung, dass es für den Streitfall nicht zuständig ist

• Erteilung einer Auflage an ein Mitglied oder an die Vereinsleitung

• Verwarnung

• Verweis

• Verbot auf Zeit oder Dauer ein Amt im Verein auszuüben

• Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss auf Dauer


§ 9 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens hierfür einberufenen

außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Zu einer rechtswirksamen Auflösung ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliederstimmen erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Menschen für Tiere e.V. Spaichingen. Die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 10 – Schlussbestimmungen

Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.06.2008 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.

Der Vorstand wird beauftragt, umgehend die notwendigen Schritte zur Eintragung ins Vereinsregister zu veranlassen.

Spaichingen, 15.06.2008



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